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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie die aktuellen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns

(Firma: Albert Jocham, Dipl.Ing.(FH), €cosys – Energie&Umwelt)

und natürlichen und juristischen Personen

(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft

sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn

im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder

Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug

genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle

Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage

Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug

genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle

Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage

Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug

genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle

Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage

künftigen Ergänzungs- oder

Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug

genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle

Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage

darauf nicht ausdrücklich Bezug

genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle

Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage

Homepage

(www. oecosys.com).

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter

Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder

Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu

ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen

Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch

dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei

uns nicht ausdrücklich widersprechen.

ausschließlich unter

Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder

Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu

ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen

Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch

dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei

uns nicht ausdrücklich widersprechen.

Geschäftsbedingungen des Kunden oder

Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu

ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen

Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch

dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei

uns nicht ausdrücklich widersprechen.

widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien

unsererseits oder von diesen AGB abweichende

Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem

Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche

Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen

oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte

unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien

unsererseits oder von diesen AGB abweichende

Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem

Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche

Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen

oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte

Zusagen, Zusicherungen und Garantien

unsererseits oder von diesen AGB abweichende

Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem

Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche

Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen

oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte

Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die

nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der

Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung

zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu

deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde

diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,

soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum

Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

über unsere Produkte und Leistungen, die

nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der

Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung

zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu

deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde

diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,

soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum

Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

entgeltlich.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als

nicht als

Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf

angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu

Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf

angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu

Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf

angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu

Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf

angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu

Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

im

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf

angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu

Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

finden, besteht

mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf

angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu

Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu

Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir

gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden

zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels

Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf

Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich

vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im

Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger

Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur

Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von

Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von

Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für

Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss

eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,

in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber

jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,

sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als

hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir

gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden

zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels

Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf

Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich

vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im

Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger

Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur

Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von

Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von

Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für

Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss

eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,

in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber

jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,

sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als

anzupassen, wenn Änderungen im

Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger

Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur

Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von

Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von

Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für

Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss

eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,

in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber

jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,

sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als

wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt

dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als

Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem

der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder

nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt

dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als

Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem

der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder

Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder

werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als

Arbeitszeit.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom

Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden

2 % des Werts der beigestellten Geräte bzw.

des Materials als Manipulationszuschlag zu

berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige

Materialien sind nicht Gegenstand von

Manipulationszuschlag zu

berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige

Materialien sind nicht Gegenstand von

Gewährleistung.

.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,

ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach

Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf

einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen

fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf

einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen

Skontoabzug bedarf

einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen

Zahlungswidmungen

auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns

bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so

sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen

aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden

einzustellen.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für

bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch

nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen

gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von

Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung

.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für

bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch

nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen

gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von

Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung

fällig zu stellen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch

nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen

gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von

Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung

Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch

nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen

gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von

Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung

Einbringlichmachung

notwendigen und zweckentsprechenden Kosten

(Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten,

etc.) an uns zu ersetzen.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur

insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt

oder von uns anerkannt worden sind.

Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur

insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt

oder von uns anerkannt worden sind.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches

Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum

Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich

bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV

EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für

Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform

Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und

Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden

dürfen.

Gläubigerschutzverbände AKV

EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für

Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform

Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und

Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden

dürfen.

KSV) übermittelt werden

dürfen.

7. Mitwirkungspflichten den Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt

Leistungsausführung beginnt

frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen

Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne

mitteilen) geschaffen hat,

c) wir vereinbarte Anzahlungen oder

Sicherheitsleistungen erhalten haben, und

d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und

Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in

nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden

Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach

Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten

begonnen werden kann.

7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen

mit den Arbeiten

begonnen werden kann.

7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen

Bewilligungen

Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch

Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese

können gerne bei uns erfragt werden.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des

Probebetriebes erforderliche Energie und

Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten

beizustellen.

7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der

Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht

zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der

Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und

Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen

Energie und

Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten

beizustellen.

7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der

Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht

zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der

Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und

Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen

versperrbare Räume für den Aufenthalt der

Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und

Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen

baulichen, technischen und rechtlichen

Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den

Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor

Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen

umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund

einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen

musste.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen

Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,

Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien

und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns

herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen

kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese

für das herzustellende Werk oder den

Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor

Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen

umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund

einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen

musste.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen

Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,

Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien

und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns

herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen

kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese

Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der

Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage

gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der

Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen

oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige

Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen

sowie die erforderlichen statischen Angaben

unaufgefordert zur Verfügung stellen.

7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen

Angaben können bei uns angefragt werden.

7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von

beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die

Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom

Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten

Angaben oder Anweisungen besteht – über die

Anlage eines technischen Baudossiers und die

Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie

sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus –

hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine

diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die

Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den

Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt,

vertraglich überbunden werden.

7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und

Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere

schriftliche Zustimmung abzutreten.

trägt der Kunde allein die

Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom

Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten

Angaben oder Anweisungen besteht – über die

Anlage eines technischen Baudossiers und die

Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie

sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus –

hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine

diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die

Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den

Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt,

vertraglich überbunden werden.

7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und

Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere

schriftliche Zustimmung abzutreten.

zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten

Angaben oder Anweisungen besteht – über die

Anlage eines technischen Baudossiers und die

Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie

sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus –

hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine

diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die

Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den

Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt,

vertraglich überbunden werden.

7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und

Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere

schriftliche Zustimmung abzutreten.

abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder

Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine

Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder

Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine

Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder

Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine

Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder

Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine

Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder

Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine

Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Abänderung oder

Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine

Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hiedurch können Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

auf Abruf vereinbart, so gilt der

Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate

nach Bestellung als abgerufen.

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur

verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein

Abgehen von dieser Fomvorschrift bedarf ebenfalls der

Schriftlichkeit.

9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer

Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht

verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder

sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in

unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,

während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf

Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine

Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder

die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende

Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere

aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend

verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend

hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige

, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein

Abgehen von dieser Fomvorschrift bedarf ebenfalls der

Schriftlichkeit.

9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer

Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht

verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder

sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in

unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,

während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf

Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine

Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder

die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende

Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere

aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend

verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend

hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige

verschieben sich bei höherer

Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht

verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder

sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in

unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,

während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf

Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine

Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder

die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende

Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere

aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend

verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend

hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige

Kunden zuzurechnende

Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere

aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend

verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend

hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige

verzögert oder unterbrochen, insbesondere

aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend

verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend

hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige

Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen

in unserem Betrieb 1% des Rechnungsbetrages je

begonnen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,

wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie

dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.

9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom

Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen

Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu

erfolgen.

von Materialien und Geräten und dergleichen

in unserem Betrieb 1% des Rechnungsbetrages je

begonnen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,

wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie

dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.

9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom

Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen

Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu

erfolgen.

Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen

Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu

erfolgen.

10. Gefahrtragung und Versendung

10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir

den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk

oder Lager bereithalten, oder diese bzw Material und

Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur

übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie

der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße

oder Lager bereithalten, oder diese bzw Material und

Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur

übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie

der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße

oder Lager bereithalten, oder diese bzw Material und

Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur

übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie

der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße

Abholung im Werk

oder Lager bereithalten, oder diese bzw Material und

Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur

übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie

der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße

bereithalten, oder diese bzw Material und

Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur

übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie

der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße

Versandart. Wir verpflichten uns, eine

Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des

Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungsund

Versandkosten sowie das Entgelt per

. Wir verpflichten uns, eine

Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des

Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungsund

Versandkosten sowie das Entgelt per

Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern

der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns

bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein

mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am

Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und

Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und

Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

beim Kunden einheben zu lassen, sofern

der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns

bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein

mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am

Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und

Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und

Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

Verluste und

Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

gehen zu seinen Lasten.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in

Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug

mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb

angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der

Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für

die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände

gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder

verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für

die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und

Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der

Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb

einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso

berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware

bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß

Punkt 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag

dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe

von 20 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis

des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig.

Nachfristsetzung nicht für

die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände

gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder

verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für

die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und

Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der

Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb

einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso

berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware

bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß

Punkt 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag

dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe

von 20 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis

des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig.

anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der

Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb

einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso

berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware

bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß

Punkt 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag

dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe

von 20 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis

des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig.

Lagergebühr gemäß

Punkt 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag

dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe

von 20 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis

des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig.

Schadenersatz in Höhe

von 20 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis

des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst

übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

unser Eigentum.

12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns

diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und

der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben

wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall

unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits

jetzt an uns abgetreten.

12.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung

des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und

auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken

und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über

Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen

und Informationen, die zur Geltendmachung der

abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich

sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches

Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware

betreten dürfen.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder

verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit

Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns

diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und

der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben

wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall

unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits

jetzt an uns abgetreten.

12.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung

des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und

auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken

und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über

Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen

und Informationen, die zur Geltendmachung der

abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich

sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches

Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware

betreten dürfen.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder

verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit

Abtretung anzumerken

und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über

Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen

und Informationen, die zur Geltendmachung der

abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich

sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches

Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware

betreten dürfen.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder

verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit

hinzuweisen. Über

Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen

und Informationen, die zur Geltendmachung der

abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich

sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches

Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware

betreten dürfen.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder

verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit

Standort der Vorbehaltsware

betreten dürfen.

12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder

verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit

Kosten trägt der Kunde.

12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder

verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit

Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

freihändig und bestmöglich verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder

verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit

verwerten.

12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder

verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit

Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder

sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf

unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich

zu verständigen.

belastet werden. Bei Pfändung oder

sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf

unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich

zu verständigen.

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach

Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,

Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc)

herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die

Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände

Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend

gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der

Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur

Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns

aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom

Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten

angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,

Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc)

herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die

Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände

Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend

gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der

Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur

Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns

aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom

Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten

angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,

Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc)

herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die

Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände

Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend

gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der

Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur

Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns

aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom

Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten

angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

nach

Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,

Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc)

herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die

Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände

Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend

gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der

Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur

Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns

aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom

Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten

angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

(Konstruktionsangaben,

Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc)

herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die

Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände

Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend

gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der

Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur

Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns

aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom

Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten

angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

Herstellung der

Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur

Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns

aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom

Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten

angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

einzustellen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns

aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom

Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten

angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

Kosten vom

Kunden beanspruchen.

13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten

angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche

Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen,

Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie

Software, die von uns beigestellt oder durch unseren

Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges

Eigentum.

14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren

Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-

Verfügungs-Stellung einschließlich auch nur

auszugsweise Kopierens, wie auch deren Nachahmung,

Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer

ausdrückliche Zustimmung.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur

Pläne, Skizzen,

Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie

Software, die von uns beigestellt oder durch unseren

Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges

Eigentum.

14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren

Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-

Verfügungs-Stellung einschließlich auch nur

auszugsweise Kopierens, wie auch deren Nachahmung,

Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer

ausdrückliche Zustimmung.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur

Zustimmung.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur

Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung

zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

des ihm aus der Geschäftsbeziehung

zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen

beträgt ein Jahr ab Übergabe.

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels

abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde

die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat

oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen

verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunde die

Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels

begründeter Verweigerung der Annahme als in seine

Verfügungsmacht übernommen.

15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten

Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel

zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind

bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche

unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz

unseres Unternehmens unter möglichst genauer

Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen

beträgt ein Jahr ab Übergabe.

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels

abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde

die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat

oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen

verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunde die

Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels

begründeter Verweigerung der Annahme als in seine

Verfügungsmacht übernommen.

15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten

Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel

zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind

bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche

unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz

unseres Unternehmens unter möglichst genauer

Übergabe ist mangels

abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde

die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat

oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen

verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunde die

Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels

begründeter Verweigerung der Annahme als in seine

Verfügungsmacht übernommen.

15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten

Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel

zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind

bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche

unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz

unseres Unternehmens unter möglichst genauer

Behebungen eines vom Kunden behaupteten

Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel

zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind

bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche

unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz

unseres Unternehmens unter möglichst genauer

beweisen, dass der Mangel

zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind

bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche

unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz

unseres Unternehmens unter möglichst genauer

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind

bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche

unverzüglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz

unseres Unternehmens unter möglichst genauer

Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen

Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die

beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu

übergeben, sofern dies tunlich ist.

15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden

und Angabe der möglichen

Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die

beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu

übergeben, sofern dies tunlich ist.

15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden

schriftlich bekannt zu geben. Die

beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu

übergeben, sofern dies tunlich ist.

15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden

Mängelbehauptungen des Kunden

unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene

Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit

oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig

erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu

lassen, auch wenn durch diese die Waren oder

Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall,

dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu

vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese

Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung

entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu

Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom

Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte,

Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7.

mitzuwirken.

15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden

zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch

Verbesserung oder angemessene Preisminderung

abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und

unbehebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von

, ist er verpflichtet, uns entstandene

Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit

oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig

erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu

lassen, auch wenn durch diese die Waren oder

Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall,

dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu

vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese

Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung

entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu

Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom

Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte,

Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7.

mitzuwirken.

15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden

zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch

Verbesserung oder angemessene Preisminderung

abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und

unbehebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von

Untersuchung anzustellen oder anstellen zu

lassen, auch wenn durch diese die Waren oder

Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall,

dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu

vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese

Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung

entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu

Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom

Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte,

Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7.

mitzuwirken.

15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden

zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch

Verbesserung oder angemessene Preisminderung

abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und

unbehebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von

zwei Versuche einzuräumen.

15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch

Verbesserung oder angemessene Preisminderung

abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und

unbehebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von

Wandlungsbegehren können wir durch

Verbesserung oder angemessene Preisminderung

abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und

unbehebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von

Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder

sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so

leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung

Gewähr.

15.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das

Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,

wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der

Leistungserbringung vorgelegenen Informationen

, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder

sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so

leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung

Gewähr.

15.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das

Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,

wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der

Leistungserbringung vorgelegenen Informationen

Kunden hergestellt, so

leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung

Gewähr.

15.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das

Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,

wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der

Leistungserbringung vorgelegenen Informationen

abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der

Leistungserbringung vorgelegenen Informationen

Informationen

basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten

gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

15.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die

technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch

einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit

den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch

einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit

den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

16. Haftung

16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder

vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen

Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei

Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit.

16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem

Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns

abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

nur in Fällen von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit.

16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem

Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns

abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

übernommen haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

übernommen haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

beschränkt mit dem

Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns

abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

übernommen haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

übernommen haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

zur Bearbeitung

übernommen haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

haben.

Die Haftung ist beschränkt auf Geräte und Anlagen die von uns

eingebaut werden bis hin zu den Kabelenden, wo €cosys mit der

jeweiligen Infrastruktur in Verbindung tritt. Die Kabelenden bilden

die eindeutige Grenze zwischen uns und dem Haftungsbereich des

Kunden. Sollten bei der Bearbeitung des Projektes Fehler an

Maschinen und Geräten des Kunden festgestellt werden und diese

die ortendliche Funktion von €cosys behindern, so hat der Kunde

die Kosten für die Beseitigung der Fehler zu tragen. In diesem Fall

müssen wir gesondert für die Beseitigung bzw. Instandsetzung

beauftragt werden.

Nach der Abnahme einer jeden Anlage und der beidseitigen

Unterfertigung des Abnahmeprotokolls bestätigt der Kunde die

ordnungsgemäße Übergabe.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem

Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu

machen.

16.5. Die Beschränkungen bzw Ausschlüsse der Haftung

umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen,

die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag

ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und

Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den

Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder

natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für

den Schaden war. Ebenso besteht der

Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger

Wartungen.

16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir

haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen

Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko,

Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in

Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur

Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und

beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die

Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB

höhere Versicherungsprämie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die

im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,

Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene

Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und

Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren

vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse

und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als

Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für

binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu

machen.

16.5. Die Beschränkungen bzw Ausschlüsse der Haftung

umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen,

die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag

ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und

Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den

Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder

natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für

den Schaden war. Ebenso besteht der

Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger

Wartungen.

16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir

haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen

Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko,

Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in

Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur

Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und

beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die

Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB

höhere Versicherungsprämie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die

im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,

Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene

Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und

Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren

vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse

und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als

Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für

Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen,

die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag

ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und

Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den

Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder

natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für

den Schaden war. Ebenso besteht der

Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger

Wartungen.

16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir

haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen

Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko,

Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in

Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur

Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und

beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die

Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB

höhere Versicherungsprämie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die

im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,

Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene

Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und

Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren

vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse

und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als

Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für

unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und

Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den

Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder

natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für

den Schaden war. Ebenso besteht der

Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger

Wartungen.

16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir

haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen

Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko,

Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in

Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur

Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und

beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die

Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB

höhere Versicherungsprämie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die

im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,

Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene

Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und

Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren

vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse

und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als

Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für

Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen

Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko,

Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in

Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur

Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und

beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die

Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB

höhere Versicherungsprämie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die

im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,

Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene

Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und

Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren

vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse

und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als

Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für

Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns

hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu

halten.

abzuschließen und uns

hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu

halten.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,

so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht

berührt.

17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine

Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher

Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen

Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit

der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

– ausgehend vom Horizont redlicher

Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen

Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit

der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18. Allgemeines

18.1. Es gilt österreichisches Recht.

18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

(Albert Jocham, Dipl.-Ing.(FH) €cosys – Energie&Umwelt).

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen

dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden

Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers

örtlich zuständige Gericht.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner

Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

österreichisches Recht.

18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

(Albert Jocham, Dipl.-Ing.(FH) €cosys – Energie&Umwelt).

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen

dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden

Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers

örtlich zuständige Gericht.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner

Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

(Albert Jocham, Dipl.-Ing.(FH) €cosys – Energie&Umwelt).

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen

dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden

Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers

örtlich zuständige Gericht.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner

Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen

dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden

Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers

örtlich zuständige Gericht.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner

Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Änderungen seines Namens, der Firma, seiner

Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

relevante

Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

hat der Kunde uns umgehend schriftlich

bekannt zu geben.

Die oben angeführten Geschäftsbedingungen basieren auf den

Allgemeine Verkaufsbedingungen

(AGB) der Mechatroniker für

Unternehmergeschäfte – WKO - Stand 6/08

Erstellt am 27.9.2010

Stand 6/08

Erstellt am 27.9.2010

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